Neue Äußerungen der Bundesregierung zu Blockchain: Von Kryptoassets, Geldwäsche, Libra und Zentralbankwährungen

Dennis Hillemann
6 min readNov 19, 2020

Es scheint, als wäre derzeit ein Crypto-Bullenmarkt. Jedenfalls ist der Bitcoin scheinbar auf einem Weg zum neuen Alltime-High und derzeit bei rund 17.500 US-Dollar. Ohnehin hat die Blockchain-Technologie derzeit große Aufmerksamkeit. Kein Wunder also, dass auch die Frage nach der Regulierung von Kryptowerten bzw. Kryptoassets wieder stärker in den Fokus rückt. Aber auch auf anderen Ebenen spielt Blockchain eine immer größere Rolle, sei es bei der Diskussion um Libra oder bei dem Zentralbankgeld. Auch die Bundesregierung verfolgt die Technologie aufmerksam. Nun hat sie sich erneut umfassend zum Thema Blockchain geäußert.

Die FDP hat die Bundesregierung in einer parlamentarischen Anfrage (Bundestags-Drucksache 19/24088) zu der Thematik „Kryptoassets“ befragt. Hintergrund: Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für eine Verordnung von Kryptoassets vorgelegt. Die Verordnung hinsichtlich „Markets in Cryptoassets“ („MiCA“) wäre eine der umfassendsten Regulierungen von digitalen Vermögenswerten. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung zu verschiedenen spannenden Themen Stellung genommen.

Kernfrage ist zunächst: Wie viele kryptowährungsbezogene Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine Erlaubnis bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt bzw. genehmigt bekommen?

Hintergrund der Frage

Seit dem 1.1.2020 sind Bitcoin und andere Kryptowerte in Deutschland gesetzlich definiert. Bitcoin und andere Kryptowährungen stellen nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 11 S. 4 Kreditwesengesetz (KWG )Kryptowerte dar. Kryptowerte sind danach digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen auf Grund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Ihr Handel bedarf — vereinfacht gesagt — einer Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (abgekürzt BaFin).

Antwort der Bundesregierung

Im Hinblick auf das zum 1. Januar 2020 als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung eingeführte Kryptoverwahrgeschäft sind der BaFin insgesamt neun Erlaubnisanträge nach § 32 Abs. 1 KWG zugegangen. Die Zahl von 9 Anträgen ist vergleichsweise niedrig. Allerdings bedürfen klassische Banken in der Regel keiner besonderen Erlaubnis für Kryptogeschäfte, so dass die Zahl mit Vorsicht zu genießen ist. Zudem gilt: Die Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts und die Erweiterung der Finanzinstrumente im KWG um Kryptowerte wurde mit einer Übergangsbestimmung für bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung tätige Unternehmen verbunden (§ 64y KWG). Diese Unternehmen können ihr bisheriges Geschäft fortführen und haben bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag zu stellen. Sie hatten dies der BaFin bis zum 31. März 2020 anzuzeigen. Der BaFin liegen derzeit rund 50 Absichtsanzeigen vor.

Die nächste Frage knüpfte dann an die MiCA-Verordnung im Entwurf durch die Europäische Kommission an. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Unternehmen in Deutschland bzw. in der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der MiCA-Verordnung fallen würden?

Die Bundesregierung betont zunächst die Unsicherheit im Marktüberblick. Weder in der EU noch in Deutschland gibt es einen gefestigten Markt für die Emission von Kryptowerten und Asset-Referenced Token bzw. Electronic Money Token. Vielmehr sollen mit dem MiCA-Verordnung-E die notwendigen Rahmenbedingungen für derartige Märkte erst geschaffen werden. In der EU könnten nach einer sehr groben Schätzung der EU-Kommission im Impact Assessment für die MiCA-Verordnung im Entwurf ca. 60 bis 150 Dienstleister erfasst sein, die Handelsplattformen bzw. Dienste zum Erwerb von Kryptowerten anbieten.

In weiteren Fragen nimmt die Bundesregierung dazu Stellung, dass derzeit nicht absehbar ist, wann die MiCA-Verordnung der EU in Kraft treten wird. Gleichwohl sieht die Bundesregierung die BaFin gut gerüstet für die zukünftige Verordnung.

Das alte Thema: Krypto und Geldwäsche

In der parlamentarischen Anfrage wurde die Bundesregierung dazu befragt, inwieweit Kryptowerte nach ihrer Kenntnis zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genutzt werden. Dieses Thema ist alt und wird häufig eingewandt gegen eine zu große Verbreitung des Handels mit Kryptowerten. Auch deswegen macht ein öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren Sinn, um durch zuverlässige, staatlich geprüfte Anbieter genau diese Form von Einwänden gegen den Handel mit Kryptowerten auszubremsen.

Das Potential des Missbrauchs von Kryptowährungen für kriminelle Aktivitäten sieht auch die Bundesregierung. Kryptowährungen werden nach ihrer Darstellung vor allem im Bereich des Warenbetrugs (u. a. sog. Ebay-Betrug) sowie bei Phishing- bzw. Überweisungsbetrugsaktivitäten genutzt. Hierbei werden von Tätern auf betrügerische Weise erlangte Gelder regelmäßig zeitnah in Kryptowährungen umgewandelt, um die Zahlungsströme zu verschleiern. Gleichwohl handelt es sich dabei natürlich nicht nur um ein typisches Krypto-Phänomen, auch mit klassischem Buchgeld finden solche Betrügereien statt.

Bei der Terrorismusfinanzierung können nach Darstellung der Bundesregierung Kryptowährungen dagegen eine größere Rolle spielen. Islamistische Terrorgruppen würden auch in Deutschland um Spenden mittels Kryptowährungen online werben. Hier sieht auch der Autor eine reale Gefahr des Missbrauchs von Kryptowährungen für versteckte Zahlungen. Gleichwohl werden auch mit klassischem Buchgeld und Briefkasten-Firmen terroristische Vereinigungen finanziert. Auch das ist also kein Phänomen, das nur Kryptowährungen betrifft.

Interessant ist weiter die Frage, ob Deutschland mit der von Facebook gestützten Libra-Association im Austausch steht zur geplanten MiCA-Verordnung. Das verneint die Bundesregierung.

Die Bundesregierung betont in ihrer Antwort, dass sie unabhängig von den Plänen der EU-Kommission auch ihre eigenen Vorhaben weiterverfolgt. Sie bereitet derzeit die Kabinettsbefassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG-E) vor. Der Gesetzentwurf dient der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts. Mit der Einführung elektronischer Wertpapiere soll einer der zentralen Bausteine der Blockchainstrategie der Bundesregierung umgesetzt werden. Ungeachtet der generellen Einordnung elektronischer Wertpapiere soll hierdurch erstmals auch die Möglichkeit zur Begebung elektronischer Wertpapiere auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie geschaffen werden. Auch der Autor dieses Beitrags begrüßt diesen Gesetzesentwurf ausdrücklich, den er u.a. in seinem englischen Podasct „The Blockchain Lawyer“ in Folge 37 als fantastisch bezeichnet hat.

Verbot von Krytowährungen?

Weiter wird die Bundesregierung dazu befragt, wie sie zu einem möglichen Verbot von Kryptowährungen durch die EU-Kommission unter bestimmten Bedingungen steht. Hintergrund: Nach Artikel 19 Absatz 2 MiCA-Verordnung im Entwurf ist die für die Emission von Asset-Reference-Token notwendige Erlaubnis zu versagen, wenn es objektive und nachweisbare Gründe für diese Annahme gibt, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die geldpolitische Souveränität darstellen kann. Befürchtet wird, dass damit insbesondere Libra und Bitcoin in Frage gestellt werden könnten. Bitcoin hat, wie eingangs dargelegt, inzwischen einen erheblichen Wert und wird global gehandelt und diskutiert. Bitcoin wird auch als „digitales Gold“ bezeichnet und kann insoweit eine Art „Ersatzwährung“ darstellen. Die Diskussionen um Libra sind hinreichend bekannt. Wenn über eine Milliarde Nutzer von Facebook, Instagram, Whatsapp & Co. auf einmal Libra handeln können, kann diese als Stablecoin ausgestaltete Währung eine erhebliche Bedeutung erlangen. Klassische Währungen könnten ins Hintertreffen geraten. Kein Wunder also, dass die Europäische Kommission sich hier eine Eingriffsmöglichkeit erhalten möchte. Deutschland begrüßt die Regelung. Sie greift aus der Sicht Deutschlands die Anforderungen aus der gemeinsamen Stellungnahme von Frankreich, Italien, Spanien, Niederlanden und Deutschland vom 11. September 2020 auf. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung am Ende tatsächlich Eingang in die Verordnung finden wird.

Das digitale Zentralbankgeld

Eine sehr spannende Frage wird der Bundesregierung dann auch noch zum sogenannten Zentralbankgeld gestellt (Central Bank Digital Currency). Wie sieht die Bundesregierung dieses nun viel diskutierte Phänomen? Die Bundesregierung bleibt in ihrer Antwort neutral. Sie verweist auf das, was derzeit politisch passiert: Am 2. Oktober 2020 haben die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, die den Euro herausgeben (Eurosystem) einen „Bericht zum digitalen Euro“ veröffentlicht, der sich in erster Linie auf Digitales Zentralbankgeld für Jedermann (Retail-CBDC) konzentriert. Er enthält auch einen kurzen Anhang zu Digitalem Zentralbankgeld für Geschäftsbanken (WholesaleCBDC). Zeitgleich wurde eine öffentliche Konsultation gestartet, die das Stimmungsbild und die besonderen Anliegen von Unternehmen, Verbänden und Privatpersonen zu diesem Thema klären soll. Einen Zeithorizont, bis wann es CDBC gebe, sieht die Bundesregierung nicht.

Insgesamt zeigt auch diese Antwort: Die Bundesregierung nimmt das Thema Blockchain und Kryptoassets sehr ernst. Aktuelle Vorhaben zeigen das hohe Interesse an der Technologie. Das begrüßt der Autor selbstverständlich ausdrücklich und freut sich auf die weiteren Entwicklungen.

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Dennis Hillemann

Lawyer and partner with a track record of successful litigation and a passion for innovation in the legal field